Nachweisverfahren
Allgemeines zu Nachweisverfahren und Transportgenehmigung
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Wichtiger Tipp: 
   

Liegt die Jahresmenge an gefährlichen  Abfälle in ihrer Summe unter 500 kg entfällt die Pflicht der Nachweisführung.  Diese Abfälle können gemäß der Problemabfallverordnung  direkt zu den stationären Schadstoffsammelstellen der BSR angeliefert werden. Die ordnungsgemäße Entsorgung wird mit Hilfe des Übernahmescheinen dokumentiert.

Handelt es sich um gefährlichen Abfälle und übersteigt die Jahresmenge  insgesamt 2000 kg ist bei der Entsorgung ein Entsorgungsnachweis (EN) (§ 3 Nachweisverordnung) erforderlich bzw. 

Ein Sammelentsorgungsnachweis (SN) (§ 9 Nachweisverordnung) kann genutzt werden, wenn die jährliche Gesamtmenge eines Abfalls 15 bzw. 20 t nicht übersteigt.

 

Regelungen für nicht gefährliche Abfälle

Zum 1.2.2007 entfällt das Nachweisverfahren für nicht gefährliche Abfälle. 

Da der Entsorger i.d.R. jedoch Register über Herkunft und Verbleib der entsorgten Abfälle erbringen muss, wird für die Anlieferung von Abfällen an die BSR-Entsorgungsanlagen eine vorherige Anlieferungsberechtigung benötigt .

Abfallerzeuger, bei denen die anfallende Menge an nicht gefährlichen Abfällen fünf Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigt, können diese Abfälle - unter Einhaltung der Annahmebedingungen - auch ohne Anlieferungsberechtigung anliefern.

Transportgenehmigung:

Wer Abfälle gewerbsmäßig einsammelt und befördert (§ 49 KrW-/AbfG) muss hierfür eine Transportgenehmigung bei seiner zuständigen Behörde beantragen.  Anerkannte Entsorgungsfachbetriebe benötigen keine Transportgenehmigung für die zertifizierten Standorte und Abfallarten.