Abfallarten
Nicht gefährlicher Abfall
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Alle im AVV-Abfallarten-Katalog nicht mit * versehenen Abfälle sind nicht gefährliche Abfälle. 

Das bedeutet, es handelt sich in der Praxis hierbei um Gewerbeabfälle, von denen aufgrund ihrer Inhaltstoffe und Beschaffenheit keine unmittelbare Gefahr für Menschen und Umwelt ausgeht. Nicht gefährliche Abfälle können sowohl Abfälle zur Verwertung als auch zur Beseitigung sein. 
Beispiel: Viele Betriebe mieten sich für die Sammlung dieser Gewerbeabfälle einen Wechselbehälter (z.B. Container bis 30 m³), der nach Füllung jeweils gegen einen leeren Behälter separat ausgetauscht und anschließend in zugelassene Entsorgungsanlagen beseitigt wird.

Die Anlieferung von nicht gefährlichen Abfällen an die Entsorgungsanlagen der BSR setzt eine Anlieferungsberechtigung voraus, wenn die Menge 5 Tonnen im Jahr überschreitet .

TIPP für Kleinmengen : Abfallerzeuger, bei denen die anfallende Menge an nicht gefährlichen Abfällen fünf Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigt, können als Kleinanlieferer die Entsorgungsanlagen der BSR direkt nutzen.