Abfallarten
Gefährliche Abfälle ("Sonderabfälle")
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Gefährliche Abfälle gemäß §41 Abs. 1 KrW-/AbfG sind Abfälle aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße:
- gesundheits-, boden-, luft- oder wassergefährdend
- explosiv oder brennbar sind oder
- Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können.

Die Einstufung von Abfällen als gefährlicher Abfall ist sehr eng an das Gefahrenrecht angelehnt. Jeder Abfall, der aufgrund seiner Zusammensetzung nach dem Gefahrstoffrecht einzustufen und zu kennzeichnen ist, ist ein gefährlicher Abfall. Für die richtige Zuordnung können insbesondere die entsprechenden Kennzeichnungen des Produktes herangezogen werden.    

Gefährliche Abfälle dürfen wegen der Umweltgefahren, die von ihnen ausgehen, auf keinen Fall in den Hausmüll oder den hausmüllähnlichen Gewerbeabfall gelangen!

Die Entsorgung gefährlicher Abfälle muss durch entsprechende Nachweisführung belegt werden.

Um diese Abfälle mit einer möglichst geringen Umweltbelastung entsorgen zu können, müssen die entsprechenden Entsorgungseinrichtungen einen enormen technischen Aufwand betreiben. Die Entsorgungskosten für "Sonderabfälle" sind entsprechend hoch.

"Sonderabfälle" sollten, wo immer es möglich ist, vermieden werden !