| Abfallbegriff | ![]() |
Alter Abfallbegriff: Nach dem alten Abfallgesetzes (AbfG) wurde zwischen objektiven und subjektiven Abfallbegriff unterscheiden.
Abfallbegriff nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG): Mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz wurde auch der Abfallbegriff neu definiert. Die Unterteilung nach subjektivem und objektivem Abfallbegriff entfällt zukünftig.
Abfälle im Sinne des §3 I des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Der Wille zur Entledigung ist entsprechend §3 III Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz für solche Sachen anzunehmen, die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne daß ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Wert- oder Reststoffe, nach alter Definition aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verwertbarkeit kein Abfall, sind nach der neuen Definition Abfälle zur Verwertung. |