| Recht Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) |
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Das am 07. Oktober 1996 in Kraft getretene Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), zuletzt geändert am 15. Juli 2006, ersetzt das bis dahin gültige Abfallgesetz aus dem Jahre 1986. Zweck des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (§ 1 KrW-/AbfG). Entsprechend der Zielhierarchie des KrW-/AbfG sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden und erst in zweiter Linie zu verwerten. Nicht vermeidbare und verwertbare Abfälle sind umweltverträglich zu beseitigen. Die Aufforderung zur Abfallvermeidung richtet sich an Hersteller und Verbraucher. Der Hersteller soll durch abfallarme Produktgestaltung und anlageninterne Kreislaufführung Abfälle vermeiden. Der Verbraucher soll durch ein abfallbewusstes Konsumverhalten Abfälle vermeiden. Bei der Verwertung stehen die stoffliche und energetische Verwertung gleichberechtigt nebeneinander. Die umweltverträglichere Verwertungsform hat Vorrang. Stellt jedoch die Abfallbeseitigung die umweltfreundlichere Lösung dar, so kann im Einzelfall die Pflicht zur Abfallverwertung entfallen (z.B. Schadstoffverschleppung). Abfälle zur Beseitigung sind dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen (§ 10 Abs. 1 KrW-/AbfG). Mit der Einführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes wurde auch der Abfallbegriff neu definiert. Das KrW-/AbfG kennt nur noch Abfälle zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung. Eine Neuerung im dritten Teil des KrW-/AbfG ist die Produktverantwortung. Nach der Produktverantwortung sind Erzeugnisses so zu gestalten, dass bei der Herstellung und Verwendung möglichst wenig Abfälle entstehen und das nach Gebrauch der Erzeugnisse anfallenden Abfälle umweltverträglich zu verwerten oder zu beseitigen sind. |